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Libertäre Rundschau

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Kurt Kowalsky:

Ochsen, Opfer, Oberschenkel

Über die Relativierung von Gewalt am Beispiel des Sexualstrafrechts und anderer Verfolgungsgesetzgebung

Die Entführung EuropasI. Die versuchte Befreiung der Schwester Elisabeth

Vor über 40 Jahren arbeitete ich als Aushilfe in einem Institut, in dem auch katholische Ordensschwestern beschäftigt waren. Schwarze Ordenstrachten verdeckten, vergleichbar mit einem Tschador, die Körper der Frauen bis auf die Hände vollständig und auf dem Kopf auch das letzte Haar. Am Kaffeeautomaten kam ich mit so einer Ordensschwester ins Gespräch. Ihr Gesicht war jung, gutaussehend, ihre Art freundlich und aufgeschlossen.

 

»Vom Mädchen reißt sich stolz der Knabe,
er stürmt ins Leben wild hinaus,
durchmißt die Welt am Wanderstabe,
fremd kehrt er heim ins Vaterhaus.

Und herrlich in der Jugend Prangen,
wie ein Gebild aus Himmelshöhn,
mit züchtigen, verschämten Wangen,
sieht er die Jungfrau vor sich stehn.«

»O zarte Sehnsucht, süßes Hoffen«? Jedenfalls wäre es unwahrscheinlich gewesen, diese Frau am Kaffeeautomaten wiederzutreffen, denn die Gebäudekomplexe waren zahlreich und weitläufig. Auch waren unsere Aufgabengebiete völlig andere. Trotzdem trafen wir uns plötzlich »rein zufällig« fast jeden Tag an diesem Kaffeeautomaten.

Irgendwann erschien wie aus dem Nichts unvermittelt ein stämmiges altes Weib mit roten Äderchen im Gesicht. »Schwester Elisabeth, kommen Sie mal«, sagte sie spitz und das schöne Mädchen in der schwarzen Ordenstracht ward nie wieder gesehen.

Mein Vertrag war befristet. Der Verwaltungsdirektor gab mir alsbald zum Abschied die Hand, wünschte mir für mein Studium alles Gute und konnte sich die Bemerkung, dass mir »wohl nichts heilig« wäre, nicht verkneifen. Folglich hatte sich der Drachen mit dem Bluthochdruck an höchster Stelle über mich beschwert.

»Wenn ein Taschendieb einem Heiligen begegnet, sieht er nur dessen Taschen«, schreibt Sheldon B. Kopp in seinem Buch »Der Taschendieb und der Heilige. Spiele der Selbsttäuschung«[1].

Obwohl ich mich äußerst anständig benahm, ist mein Werben um diese Frau durchaus analog zu verstehen. Vielleicht hätte ich sie eines Tages aber auch aus der himmlischen Hölle des Klosterlebens befreit und in die Problemhaftigkeit einer Partnerschaft geworfen. So aber hat Schwester Elisabeth vermutlich damals ihrer besten Freundin im Vertrauen über mich erzählt und diese Erzählung mit den Worten abgeschlossen: »Ich weiß gar nicht, was er von mir will.«

Die beste Freundin wird das aber ganz genau gewusst haben, weshalb es nur noch eine Frage der Zeit war, bis die energische Oberin den Verwaltungsdirektor alarmierte und ihre junge Ordensschwester vor dem Sündenfall bewahrte.

Etwa zehn Jahre später schrieb Michel Foucault über die infinitesimalen Gewaltsamkeiten gegen den Sex, über die wirren Blicke auf ihn und über die Hüllen, hinter denen man ihn unkenntlich macht.[2] Es sollte noch etwas dauern, bis ich zwischen Macht und Herrschaft zu differenzieren vermochte. Und Reinhard Mey beklagte die hier spürbare Wirkkraft der sozialen Kontrolle als Verschwörung: »Der Minister nimmt flüsternd den Bischof beim Arm: Halt du sie dumm, ich halt’ sie arm!«[3]

Hat Schwester Elisabeth damals empfunden, dass sie sich »sündhaft« verhielt, hat sie diese Sünden auch gebeichtet. Und so wird der Sprechakt ihres Geständnisses die Normen und Regulierungen des sie beherrschenden Systems in ihrer Identität weiter verfestigt haben.

Es wäre ein typischer naturalistischer Fehlschluss, jetzt anzunehmen, es wäre für Schwester Elisabeth gut und richtig gewesen, sich dem Keuschheitsgelübde ihres Ordens zu entziehen. Glaubt eine Frau, sich durch das Ausleben ihrer Sexualität befreien zu können, so sollte sie dies ausprobieren. Glaubt eine Frau, Keuschheit wäre eine Tugend und Jungfräulichkeit hätte etwas mit Reinheit zu tun, so mag das für manchen aufgeklärten Menschen abstrus erscheinen. In Wirklichkeit ist genau diese Vorstellungswelt mit den sozialen Normen der heutigen Gesellschaft eng verwoben. Deshalb werden die meisten Frauen eine irreguläre Beziehung vor ihrem Ehemann zu verheimlichen versuchen, während er seinen Seitensprung als Bestätigung seiner Manneskraft empfindet.

Und da dies so ist, fühlt sich in der Regel eine Frau, wird sie vergewaltigt, »beschmutzt«. Vergewaltigung, so die allgemeine Sichtweise, bedeutet eine Verletzung der Autonomie, des Selbstbestimmungsrechts und damit der psychischen Integrität. Dem wäre nichts hinzuzufügen, würden nicht Hunderte staatliche Gesetze und Verordnungen genau dies ebenfalls und fortgesetzt tun, ohne dass sich die meisten Menschen beschmutzt fühlen.

Hätte ich Schwester Elisabeth damals aus dem Kloster herausgeholt, wäre das kein heroischer Akt gewesen, wie ich vielleicht gerne angenommen hätte, sondern eine Verletzung ihrer Autonomie und Selbstbestimmung. Denn es ist sehr wohl anzunehmen, dass diese Frau sich jederzeit ihrer Ordenstracht hätte entledigen, ihren Koffer packen und die Gemäuer des Klosters verlassen können. Und während sich die Ordensschwester nur selbst befreien konnte, können sich die Bewohner eines staatlich beherrschten Territoriums von den fortgesetzten Verletzungen ihrer Autonomie durch Steuern, Zwangsabgaben und Eingriffe in ihre Lebensgestaltung nur durch Flucht entziehen. Fern der Heimat finden sie sich dann unter einem anderen staatlichen Herrschaftssystem wieder, denn auch in anderen Staaten sind relative Mehrheiten der Auffassung, dass es gerechtfertigt wäre, andere Leute zu einem Verhalten zu zwingen, welches sie aus eigenem Antrieb nicht präferiert hätten.

Wenn man Menschen nicht in Gut und Böse einteilt, sondern annimmt, dass sie stets das Gute beabsichtigen, dann ergibt sich, in Anbetracht des Bösen, daraus der Schluss, dass die Adjektive ›gut‹ und ›böse‹ Konklusionen sind. Die überwiegende Mehrheit der Menschen ist aber wohl zu dumm, die Prämissen auf Widerspruchsfreiheit zu überprüfen.

Der Unterschied zwischen einer Uhr und einer Aufziehmaus besteht in erster Linie darin, dass letzterer der Zeiger fehlt. Die meisten Uhren werden jedoch heute nicht mehr aufgezogen, da eine Elektronik ihre Funktion besser erfüllt. Trotzdem bleiben sie Uhren. Kann man aber eine Aufziehmaus nicht aufziehen, so ist sie entweder defekt oder keine Aufziehmaus. Selbstbestimmung ist analog die Bestimmung über die eigene Person. Kann diese Person nicht mehr selbst bestimmen, was sie trinkt, isst, raucht, was sie produziert, wen sie bewirtet und welche Lieder sie singt, welche Bücher sie liest, welche Produkte sie kauft und welche Versicherung sie abschließt, dann ist ihre Integrität weit mehr verletzt als durch einen einmaligen erzwungenen Geschlechtsverkehr.

Und während der Sexualstraftäter seine Handlung selbst als Unrecht empfindet, ist sich das übergriffige gesellschaftspolitische Gesindel keiner Schuld bewusst.

Das Grundelement einer freien Wahl besteht nämlich nicht darin, sich zwischen diversen Abartigkeiten und Übeln entscheiden zu müssen, sondern darin, keines der Angebote zu wählen. Schwester Elisabeth brauchte nicht zwischen mir und einem anderen Schwanz zu wählen. Doch die keineswegs infinitesimalen Gewaltsamkeiten des Demokratismus, die wirren Blicke auf die politischen Verlogenheiten und über die Hüllen, hinter denen man staatliche Gewalt unkenntlich macht, reduzieren die Komplexität des sozialen Miteinander und verschleiern die vorherrschende Vergewaltigungskultur als gesellschaftliche Übereinkunft. Derartige angebliche Übereinkünfte erzwangen auch über die letzten Jahrhunderte die Unterdrückung, Ausbeutung und fortgesetzte Schändung der Frauen. Es ist geradezu tragisch, dass große Teile des Feminismus annehmen, man könne etwas Gutes im Schlechten erreichen.

Auch unter diesen Aspekten möchte ich diesen Besinnungsaufsatz verstanden wissen, wenn wir schon von Selbstbestimmung und Vergewaltigung reden.

II. Die Genitalien sind der Resonanzboden des Gehirns

»Da faßt ein namenloses Sehnen
des Jünglings Herz, er irrt allein,
aus seinen Augen brechen Tränen,
er flieht der Brüder wilden Reihn.

Errötend folgt er ihren Spuren
und ist von ihrem Gruß beglückt;
das Schönste sucht er auf den Fluren,
womit er seine Liebe schmückt.

O zarte Sehnsucht, süßes Hoffen,
der ersten Liebe goldne Zeit!
Das Auge sieht den Himmel offen,
es schwelgt das Herz in Seligkeit;

O, daß sie ewig grünen bliebe,
die schöne Zeit der jungen Liebe!«

Als vor 10.000en von Jahren die dörflichen Gemeinschaften noch recht übersichtlich waren und man die Männer, welche sich anschickten, Verwaltungsdirektoren zu spielen, kurzerhand gepfählt hätte, konnte es sich ein Jüngling nicht erlauben, sich bei einer der Mädchen danebenzubenehmen. Was die eine wusste, wusste das gesamte Dorf. Und je nach Schwere der Verfehlung sanken die Chancen, sich jemals vermehren zu können. Ethnologen vermuten, dass das in Schillers Gedicht so trefflich beschriebene sehnsuchtsvolle Verlangen, Erröten und süße Hoffen so selektiert wurden.

Obwohl der in der anonymen Großstadt lebende Mann sich diesbezüglich überhaupt keine Gedanken machen müsste, ist die Art des Balzverhaltens, das Beobachten, Buhlen, Reizen und Tanzen der Geschlechter, im Grunde gleich geblieben. Gewaltsam erzwungene Paarungen sind im Sinne der menschlichen Evolution nicht vorteilhaft und nicht die Regel.

Nichts dominiert die geltenden Moralvorstellungen dann auch mehr als die sexuell disponierten Interaktionen zwischen den Geschlechtern.

Kamen die Verwandten in früheren Zeiten mit Kind und Kegel zu Besuch, kamen mindestens vier Personen: nämlich Mann und Frau sowie Kind und Kegel. Wer oder was war eigentlich der Kegel?

Nein, es war nicht der Rauhaardackel der Familie, sondern das uneheliche Kind der Hausangestellten (Dienstmädchen, Magd), welches der Hausherr gezeugt und in die Familie mit aufgenommen hatte. Die Mutter des ›Kegels‹ hatte damit nichts mehr zu bestimmen, was ihr vielleicht sehr gelegen kam. Denn das Kind war versorgt und sie als Mutter konnte ihre Anstellung behalten. Allerdings hatte der Kegel nicht die gleiche gesellschaftliche Stellung wie das eigene Kind.

Obwohl die Redewendung »mit Kind und Kegel« sehr bald mit der Redewendung »mit Sack und Pack« umgangssprachlich gleichgesetzt werden konnte, haben sich die gesellschaftlichen Unterschiede zwischen ehelichen und unehelichen Kindern nur allmählich nivelliert.

Für Offiziere galten bis weit ins 20. Jahrhundert hinein besondere Verhaltensregeln. Wer als Offizier mit nicht standesgemäßen Mädchen verkehrte, brauchte sich um die Folgen nicht weiter zu kümmern. Wollte er eine von ihm vor der Ehe geschwängerte Frau jedoch heiraten, musste er aus dem Offiziersdienst ausscheiden. Dabei spielte es keine Rolle, ob die »Gefallene« standesgemäß war oder nicht. Adolf Hitler bezeichnete dies übrigens als »verlogene Moral« (in einem Tischgespräch am 14. Mai 1942 in der Wolfsschanze[4]) und verabscheute diesen Standesdünkel. Hatte doch Hitler bereits 1937 als Trauzeuge fungiert, als sein Kriegsminister und Generalmajor Blomberg ein 35 Jahre jüngeres ›einfaches Mädchen aus dem Volke‹ heiratete.

Allerdings stellte sich nach der Hochzeit heraus, dass das »Mädchen aus dem Volke« eine von der Berliner Polizei registrierte Hure war. (Die Huren aus dem nicht ganz so einfachen Volk registriert die Polizei bis heute nicht.) Also bot man Blomberg an, die Ehe annullieren zu lassen, was dieser ablehnte. So schied der Generalmajor aus »gesundheitlichen Gründen« aus dem Amt, bekam noch 50.000 Reichsmark Abfindung und konnte sich bis zum Ende des Krieges Tag und Nacht um das einfache Mädchen kümmern.

Der Mensch gilt als das einzige Lebewesen, bei dem der Geschlechtsverkehr einer bewussten Willensentscheidung unterworfen ist. Doch würden die Männer üblicherweise in die Territorien der Frauen eindringen und in Form von Markierungen mit Duftsekreten oder starken Vokalisierungen mit sich wiederholenden lauten Brunftschreien auf sich aufmerksam machen (Vgl. Wikipedia, Stichwort: »Hirsch«), dann würde der Mensch von sich behaupten, dass genau dieses Verhalten »sein Wille« wäre. Die Dominanzkämpfe in gemischten Gruppen oder Kämpfe um das Paarungsvorrecht (»Platzhirsch«) sind jedenfalls immer noch zu beobachten.

Es gibt eine Menge Lebensbereiche, die es wert wären, sich moralisch zu investieren. Die Ächtung von Krieg zum Beispiel oder die Ächtung von Aggression, Dominanz und Unterdrückung. Stattdessen bilden die Genitalien den Resonanzboden des Gehirns, wie Arthur Schopenhauer so trefflich bemerkte. Mit dem Resthirn werden dann die Verlogenheiten gezimmert, welche man als Moral und Sitte zu bezeichnen pflegt.

Als Michail Gorbatschow den oft zitierten Satz sagte: »Ich glaube, Gefahren warten nur auf jene, die nicht auf das Leben reagieren«, dachte er wohl nicht an die Sexualität, doch ist sie eben auch eine Lebensreaktion, welche dann Gefahren birgt, wird sie mystifiziert.

Wenn Männer fremdgehen, sind grundsätzlich Frauen beteiligt. Ich habe immer wieder Frauen erlebt, welche voller Verachtung über ihre Ehemänner sprachen. Meine Freundin Christa (eine Ärztin aus Berlin-Rudow) lebte zum Beispiel im Dauerclinch mit ihrem Ehemann und Vater ihres Kindes. Eines Tages sagte sie zu mir: »Du musst jetzt mal eine Zeit lang verschwinden. Mein Mann soll mir die Wohnung renovieren. Und dazu muss ich mich mit ihm versöhnen.«

Nach Maßgabe vieler psychologischer Studien sind Frauen nicht weniger feindselig als Männer. Allerdings wählen Frauen wesentlich seltener gewalttätige Mittel, sondern eher psychologische wie die der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Schmähung und der Intrige. Strategien zur Problemlösung, welche die Vernichtung der eigenen Kinder impliziert, sind ihnen jedoch überwiegend wesensfremd. Frauen haben in der Regel Angst, wenn ihre Söhne in den Krieg ziehen sollen – Männer sind üblicherweise stolz darauf. Aber selbstverständlich gibt es auch unter Frauen charakterliche Fehlbildungen schlimmsten Ausmaßes, wie einige an die Macht geschwemmte Vertreterinnen in führenden Regierungspositionen belegen.

In der tradierten Beziehungsform wird Geschlechtsverkehr nicht nur als Akt der Triebbefriedigung angesehen, sondern in eine Vertrauensdimension hineinfantasiert, welche einer rationalen Überprüfung nicht standhält. Einerseits sind die Kopulationen mit zunehmender Dauer der Paarbeziehung nicht selten wenig erfüllend und (oft für die Frau) unbefriedigend, lieblos und egoistisch. Gleichzeitig verliert sich das sexuelle Interesse am eigenen Partner in der Regel mit Fortdauer der Beziehung. Anderseits wird das eigene Fremdgehen (von Mann und Frau) im Rückblick nicht selten als banal und unwichtig empfunden. Je patriarchischer[5] die Struktur einer Gesellschaft, desto immenser die Überbewertung, geht die Frau fremd. Mord, Totschlag und Ächtung von Frauen und Kindern begleiten das untreue Verhalten der Frau von alters her, während Männer sich mit ihren »Eroberungen« schmücken.

Die Überhöhung der Sexualität entfremdet die Menschen voneinander, macht sie scheu, empfindlich, letztendlich verlogen. Die heutigen »Rosenkriege« und Eifersuchtsszenen sind nicht minder heftig als vor 60 Jahren, als der katholische Vater noch seinen Sohn enterbte, weil dieser ein protestantisches Mädchen heiraten wollte.

Da wundert es nicht, dass man Verstöße gegen die Selbstbestimmung einer Person in einer Art Sondergesetzgebung differenziert. Drohung, Nötigung, Gewalt sind im sexuellen Bereich stets der besonders schwere Spezialfall.

Eine Kundin von mir bekam aufgrund einer ihr unbekannten Rechtsauslegung des Umsatzsteuerrechts bezüglich des Verbringens von Waren in das EU-Ausland einen nachträglichen Steuerbescheid in Höhe von 260.000 Euro. Drei Jahre zuvor hatte die Finanzbehörde die gleichen Sachverhalte anlässlich einer Prüfung nicht beanstandet. Jetzt war ihr betrieblicher Gewinn der letzten Jahre vollständig vernichtet. Hätte sie eine Wahl gehabt, wäre sie lieber einmal gegen ihren Willen gefickt worden.

§ 240 StGB drückt das sehr treffend aus: »Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe ...« und weiter: »Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.«

Das heißt, liebe Freunde der klammheimlichen sexuellen Befriedigung, dass es nicht verwerflich ist, vom parlamentarischen Gesetzgeber von Wahlperiode zu Wahlperiode vergewaltigt zu werden. Und es versteht sich von selbst, dass solche Gauner nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Im Gegenteil, diese Vergewaltigungskultur wird als »rechtens« empfunden.

 III. So eine Art Blut- und Beherrschungswahn

 

Heinrich Zille skizzierte die Abgründe des Alltags aus der Perspektive, wenn der Platzhirsch verhindert ist.  Er legte einem Kind, zu seinen Geschwistern sagend, die Worte in den Mund: »Vater wird sich freuen, dass wir schon so viele sind, wenn er aus dem Zuchthaus kommt.«

Das erinnert mich an folgende Geschichte: Im Berliner Stadtteil Friedenau wachte ich eines Morgens in einem fremden Bett neben einer mir fremden Frau auf. Ein Blick zur Uhr machte mir deutlich, dass ich es wohl nicht mehr nach Hause schaffen würde, um mein Hemd zu wechseln. Noch bedrückender war der Umstand, in meinem Suff mit dem Auto meiner Frau unterwegs gewesen zu sein. In absehbarer Zeit würde meine Gattin unten auf der Straße ihren Wagen suchen, um zur Arbeit zu fahren, und ich schätzte, dass sie das wesentlich mehr ärgerte als die Tatsache, dass ihr über alles geliebter Ehemann wieder einmal nicht nach Hause gekommen war.

Da schreckte die Frau neben mir hoch, obwohl sie nicht Gedanken lesen konnte. Sie machte mich darauf aufmerksam, dass jeden Augenblick ihr Mann nach Hause kommen könne. »Wann denn?«, fragte ich noch einigermaßen gelassen. »Ich weiß nicht«, meinte sie, »um wieviel Uhr die Häftlinge in Tegel [d. i. eine Berliner Strafanstalt] entlassen werden.«

»Warum saß er denn ein?«, fragte ich zurück. »Wegen Totschlags«, antwortete sie jetzt etwas hektisch.

Dann war ich wach! Nur deshalb habe ich es geschafft, das Auto meiner Frau noch rechtzeitig zurückzubringen, mein Hemd zu wechseln und fast pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Der frisch aus dem Zuchthaus entlassene Ochse hat mich nicht in die Finger bekommen. Nur meine Sekretärin hatte mich damals unverschämt angegrinst.

Nach der gefühlten 20. Verschärfung des Sexualstrafrechts wären derartige Eskapaden heute noch riskanter, denn ein entlassener Totschläger ist im Verhältnis zur staatlichen Gerichtsbarkeit fast schon eine berechenbare Größe.

Die Schöne einer derartigen Nacht hat nämlich die Freiheit, sich noch zwanzig Jahre lang zu überlegen, ob sie vielleicht doch vergewaltigt worden sei. Und während ich in der Früh noch nicht einmal mehr ihren Vornamen wusste, hatte sie von mir vielleicht sogar eine Visitenkarte bekommen oder sich eventuell das Autokennzeichen vom Wagen meiner Frau gemerkt. 

Warum die Frau erst nach mehreren Jahren auf so eine Idee kommen könnte, ist einfach zu konstruieren. Nehmen wir an, mein Samen stand in Konkurrenz mit dem des Totschlägers. Und hat sich die Frau auch zu gerne danach eingeredet, dass die nachfolgende Schwangerschaft von ihrem Ehemann verursacht wurde, war sie sich trotzdem nie sicher. Neun Jahre später bekommt nun der ehemalige Häftling aufgrund von Nachforschungen oder durch Zufall heraus, dass das Kind nicht von ihm ist, und stellt seine Frau zur Rede. Bei einem solchen Vorfall können die besten Resozialisierungsbemühungen scheitern.

Die Frau steht jetzt vor dem Scherbenhaufen ihrer jüngsten Vergangenheit. Vielleicht hat sie noch ein zweites Kind in der Zwischenzeit bekommen, das tatsächlich von ihrem Ehemann ist. Jetzt möchte sie, nachdem die Angelegenheit publik wurde, nicht als »Schlampe« dastehen. Sie wird wahrscheinlich nicht erkennen, dass bereits der Begriff »Schlampe« ein Instrument ist, um die tradierten Herrschaftsstrukturen zu bewahren. Den besten Beweis findet man in dem Umstand, dass das Schimpfwort »Schlampe« umgangssprachlich keine adäquate maskuline Wortform besitzt.

Der Ehemann wollte die ganze Zeit zu gerne glauben, dass sein Weib sieben Jahre sehnsuchtsvoll auf ihn gewartet hat, anstatt jetzt zur Kenntnis zu nehmen, dass dies nicht so war, aber auch, dass das eine Szenario dem anderen nicht antagonistisch entgegenstehen muss. Denn man kann sehnsüchtig auf einen Menschen warten und trotzdem mit einem anderen ins Bett gehen.

Natürlich war diese Frau aus Friedenau so wenig eine Schlampe, wie ich ein Analphabet bin. Wenn Sie, liebe Nonnenschülerinnen und Sittenwächter, diesbezüglich anders empfinden, so ist das eine dieser Zwangsjacken, welche über die Jahrhunderte die Moralvorstellungen der Menschen formten und von den Individuen nur wenig reflektiert werden. Mit ganzen Kollektionen solcher Jacken übereinandergezogen fühlt man sich aufrecht und gut. Dabei ist der Unterschied zwischen aufrechtem Gang und erzwungener Steifheit ein marginaler.

Kommt also die beschriebene Verwerfung nach neun Jahren ans Licht, findet zu diesem Zeitpunkt auch die eigentliche Vergewaltigung statt. Denn die Frau wird ebenfalls nicht frei von Zwängen sein. Widersteht sie nicht dem moralischen Druck und dem Gefühl der Schande, wird sie eine Erklärung konfabulieren, welche ihr plausibel erscheint, ihr vergangenes Tun entschuldigt und den gehörnten Ehemann besänftigt.

Nachdem es die Möglichkeit gab, anhand von DNS-Analysen alte Verurteilungen nochmals zu überprüfen, machte man in den USA 268 unschuldig zu Tode verurteilte Personen ausfindig. In 25 Prozent dieser Fälle war die Verurteilung aufgrund eines falschen Geständnisses erfolgt.[6]

In Deutschland haben vor ein paar Jahren Frau, Kinder und Schwiegersohn die Ermordung und Zerstückelung ihres Mannes und Vaters gestanden. Das im Urteil beschriebene Tatgeschehen ist detailliert und eine Inszenierung des Horrors. Trotz der Tatsache, dass sich die Geständnisse widersprachen, sich teilweise ausschlossen und alle Geständnisse vor Prozessbeginn widerrufen wurden, verurteilte das Landgericht Ingolstadt die Beschuldigten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Als man Jahre später das Auto des angeblichen Opfers in der Donau fand, saß der angeblich zerstückelte Landwirt auf dem Fahrersitz seines Wagens (vgl. Wikipedia: »Todesfall Rudolf Rupp«).

Sind Polizisten, Staatsanwälte und Richter nicht in der Lage, falsche und richtige Geständnisse voneinander sicher zu unterscheiden, weil man einerseits die Lüge den Leuten nicht an der Nasenspitze ansieht, anderseits weil der Beschuldigte zur eigenen Voreingenommenheit so schön passt, sind sie auch nicht in der Lage, Beschuldigungen von Falsch-Beschuldigungen zu differenzieren. Die Liste der Justizirrtümer in der deutschen Rechtssprechung ist von grausamer Länge. Der noch größere Schrecken verbirgt sich aber in der enormen Dunkelziffer. Vgl. Liste von Justizirrtümern in der deutschen "Rechtsprechung".

In unserem hypothetischen Fall wird die Frau, hat sie sich einmal dazu entschieden, keine »Schlampe« zu sein, hinter ihre Geschichte nicht mehr zurückkommen. Denn das bedeutet für sie selbst wie für ihre Umgebung, dass sie nicht nur eine »Schlampe« wäre, sondern auch noch eine Lügnerin.

Dabei braucht sie jetzt weder hinterlistig noch rachsüchtig zu sein. Ihr verständlicher Versuch, ihr Gesicht, ihre Ehe und die Familie zu retten, ernährt diese Lügengeschichte wie die Nährlösung eine Bakterienkultur in einer Glasschale. Dieses »infektiöse Material« entsteht jedoch nicht, weil eine Frau mit einem Mann sexuell verkehrt und dann nach einigen Stunden mit dem nächsten, sondern weil so eine Art Blut- und Beherrschungswahn die Menschen zur Unehrlichkeit zwingt.  

Nehmen wir an, ich soll diese Frau damals »nur« heimtückisch mittels K-o-Tropfen etc. willenlos und gefügig gemacht haben, um sie danach sexuell zu missbrauchen. Eine derartige Tat würde wohl bereits nach zehn Jahren verjähren, was mir allerdings nichts nutzen würde. Der so konstruierte Vorwurf hat zudem den Vorteil, dass man als Opfer ja zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr bei Sinnen war, somit die Sachverhaltsschilderung im Vagen bleiben kann. 

Der zuständige Staatsanwalt würde dann gemäß § 179 StGB in einem »besonders schweren Fall« ermitteln. Denn der Beischlaf gilt stets als besonders schwerer Fall sexueller Handlung. Dieser Staatsanwalt ermittelt ständig irgendwelche Eierdiebe, dieses Mal geht es um einen Strafrahmen zwischen zwei und 15 Jahren. Da lohnt es sich auch, mal etwas Eifer an den Tag zu legen.

IV. Das übergriffige Gesindel lebt parterre und in Sicherheit

»Wer mit Ungeheuern kämpft, mag zusehn, dass er nicht dabei zum Ungeheuer wird. Und wenn du lange in einen Abgrund blickst, blickt der Abgrund auch in dich hinein«, meinte Friedrich Nietzsche.

Diesbezüglich ist die einschlägige Journaille sehr empfänglich. Nicht, dass der einzelne Redakteur da Zusammenhänge erkennen würde, die mehr als offensichtlich sind. Gott bewahre! Die Jagd nach vermeintlichen Sittenstrolchen ist einfach ein profitables Geschäft. Insbesondere dann bekommt man ab und an noch von der zuständigen Staatsanwaltschaft illegale Informationen zugeschanzt, welche eine Vorverurteilung begünstigen. Und hängt man dann den Falschen, ist das nach Jahren nochmals profitables Geschmiere wert. 

Das von mir oben beschriebene Szenario ist natürlich nicht der Normalfall. Auch Gänse flüchten panisch, entdecken sie den Umriss eines großen Vogels mit kurzem Hals (also einen Raubvogel). Der Normalfall für Gänse sind lange Hälse. Das Leben selbst ist gleichsam eine Aneinanderreihung von genau den Halslängen, welche uns vertraut sind.  Auch die etwas riskantere Tätigkeit eines Flugzeugpiloten wird sehr schnell zur Routine. Stundenlange Langeweile, abgelöst durch panisches Entsetzen, lautet die interne Tätigkeitsbeschreibung der Airline-Piloten. Jeder Pilot tut deshalb gut daran, sich mit allen nur denkbaren Notsituationen gedanklich auseinanderzusetzen und die einzuleitenden Maßnahmen zu üben. Tut er das nicht, wird sein Gehirn im Gefahrenfall kaum noch eine rationale Entscheidung zu treffen in der Lage sein.

Bemühen wir vereinzelt publizierte Statistiken, so gehen 95 Prozent aller Fälle von Beziehungsgewalt von Männern aus und die Frauen sind die Opfer. 25 bis 33 Prozent aller Frauen sollen, unabhängig des sozialen Status, Opfer sexueller Gewalt sein, jede zweite Frau das Opfer psychischer Gewalt. Dabei wird in den einschlägigen Publikationen stets betont, dass die Dunkelziffer sehr hoch sei.[7] Die meisten Dinge seien unsichtbar, sagen nicht nur Astronomen, wenn sie an das Universum denken.

Vergleichen wir diese »Studien« mit dem Flug über den Wolken, wo die Freiheit angeblich grenzenlos ist. Würde nur ein Prozent der sich auf einen Flug begebenden Passagiere körperlich geschädigt werden und zwei Prozent Opfer psychischer Gewalt sein, würde Fliegen in die Kategorie der äußerst riskanten Unternehmungen fallen, es wäre gefährlicher als die heutige Besteigung des Mount Everest und gefährlicher als ein Flug in den Weltraum. Ein Flug mit einem A 380 hätte acht bis neun verletzte Passagiere und etwa 18 psychisch Geschädigte zur Folge.

Sie, liebe Ehefrauen und Ehemänner, wären mit großer Wahrscheinlichkeit nie irgendwohin geflogen, und ob ich jemals einen Pilotenschein gemacht hätte, wage ich zu bezweifeln. Die gleiche Annahme ist sicher auch für den Straßenverkehr zulässig, für die Bedienung von Küchengeräten und Werkzeugmaschinen oder den Besuch eines Restaurants.

Sind Männer tatsächlich diese Ungeheuer, welche sich hinter den Dunkelziffern der einschlägigen Statistiken verbergen, sollte man sie nach der Paarung wegsperren. Die These, dass Kinder für eine normale Entwicklung einen Vater bräuchten, ist dann unverantwortlich. Lieber sollte man Kinder zu einem Ochsen in den Stall sperren, als sie in einer Lebensgemeinschaft von Mann und Frau groß werden zu lassen.

Tatsächlich beträgt der Anteil der Sexualstraftaten bezogen auf die gesamtdeutsche Kriminalität gerade einmal 0,8 Prozent.[8]  Das Rechtsmedizinische Institut Hamburg, das die größte deutsche Opferambulanz betreibt, ermittelte übrigens eine Falschbelastungsquote von 27 Prozent. Das heißt, 27 Prozent der angeblich vergewaltigten Frauen konnte nachgewiesen werden, dass sie sich ihre Verletzungen selbst zugefügt haben.

Dem nicht genug. Wer einen anderen Menschen böswillig einer Straftat beschuldigt, wird normalerweise nach § 177 StGB bestraft. Die Frauen, die nachgewiesen Vergewaltigungen vortäuschen und andere Menschen beschuldigen, werden nach einer Untersuchung des LKA Bayern oft nicht verfolgt.[9] Der politische Wille hinter dieser Strafvereitelung im Amt soll bezwecken, dass Frauen nicht von einer Anzeige absehen, weil sie befürchten, dass sie selbst bestraft werden, weil man ihnen keinen Glauben schenkt.

Beim Sexualstrafrecht ist es aber der Normalfall, wenn Anklage erhoben und dieser Umstand publik wird, sei es in der Nachbarschaft, am Arbeitsplatz oder durch irgendwelche Pressemeldungen einer breiteren Öffentlichkeit, dass der Beschuldigte so gut wie ruiniert ist. Heißt man zufällig Kachelmann oder Dominique Strauss-Kahn, wird man sich nach einer entsprechenden Beschuldigung mit allen Mitteln zu wehren wissen. Doch die Karriere ist trotzdem ruiniert. Da Beziehungstaten selten von Dritten direkt bezeugt werden können, bleibt auch bei einem Freispruch ein vager Verdacht am Mann haften. Wird ein Räuber vor Gericht freigesprochen, so wird niemand die Ermittlungsbehörde als Opfer bedauern. Wird ein Mann vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen, so gilt aber nicht selten die Frau als Opfer eines lückenhaften Sexualstrafrechts und einer von Männern dominierten Justiz.

Es ist in der Zwischenzeit auch der Normalfall, dass eine lautstarke Öffentlichkeit die Frau per se als Opfer der Männer kategorisiert. Diese Kategorisierung paart sich mit der Fehlvorstellung, dass die Frau stärker, kräftiger sein müsse, will sie sich gegen einen Angreifer erfolgreich verteidigen. Und da im Schnitt der Anteil der Muskelmasse am gesamten Körpergewicht bei Männern bei 38 Prozent, der von Frauen bei 31 Prozent liegt und mehr Muskelmasse mehr Kraft bedeutet, scheint der Kampf verloren, bevor man ihn auch nur gewagt hätte.

Und das übergriffige Gesindel denkt ebenfalls so. Denn würde es anders denken, würde jede Verletzung der Integrität einer anderen Person als potenzielle Gefahr für die eigene Integrität betrachtet werden.

Man stelle sich vor, so ein kleiner, zur Vergewaltigung neigender Scheißer hat einen Schwager, der nicht zur Hilflosigkeit erzogen ist, folglich das staatliche Recht, die staatliche Strafverfolgung lediglich als Petitesse betrachtet, welche er nie in Anspruch nehmen würde. Und stellen wir uns ferner vor, der erste Mann dieser Frau wäre vor Jahren, ohne einen Abschiedsbrief zu hinterlassen, am helllichten Tag aus dem Fenster »gesprungen«.

Ja, ich weiß, liebe Leser, die zahlreichen Verdummungsfilmchen, welche allabendlich im Fernsehen die tüchtige Polizei den noch so raffinierten Straftäter fangen lässt, trüben etwas Ihre Vorstellungskraft.

Wie dem auch sei. Der oben erwähnte kleine Scheißer wird seine Frau mit Sicherheit weder vergewaltigen noch misshandeln. Vielleicht ist er sogar auf seinen Schwager und die freundschaftlichen Familienbande mächtig, gewaltig stolz. 

Die von interessierten Kreisen publizierten Zahlen und Dunkelziffern haben jedoch nicht das Ziel, die Frauen zu stärken. Eine starke Frau benötigt die Fähigkeit, sich gegen ungerechtfertigte Angriffe zu verteidigen. Da ist bereits ein gezielter Tritt in das Geschlechtsteil die halbe Kampfkunst. Zu glauben, dass bei einem ungerechtfertigten Angriff ein Polizist danebensteht, ist ein kleinkindhafter Wahn.

Doch große Teile der sogenannten Frauenbewegung beabsichtigen, die entsprechenden Verfolgungen um der Verfolgung Willen zu intensivieren. Keine Frau, keine Tochter, welche nicht irgendwie mal vergewaltigt wurde. Und wenn doch nicht, empfiehlt sich ein Besuch beim Hypnotiseur, der die vergessenen Traumata dann schon in Erinnerung rufen wird. So generiert man ständig politischen Handlungsbedarf, um immer mehr Menschen in die Hilflosigkeit zu werfen. Denn noch mehr Gesetze lassen auch den mutigsten Befreiungsversuch im juristischen Dickicht verenden. Ob diese Menschen bestohlen, ob sie betrogen, ob sie überfallen werden oder vergewaltigt, nie können sie auf ihre eigene Kraft, ihre eigenen Beziehungen, ihre eigene Familie, ihre Freunde und deren Freunde zurückgreifen, denn diese sind selbst hilflos, weil entrechtet.

So geschwächt, joggt nun die Frau, mit den imaginären Unholden im Nacken, sinnlos durch den Park und begrüßt jede nur denkbare Verschärfung des Sexualstrafrechts. Da eine diesbezügliche Diskussion nur rechtsdogmatisch erfolgen kann, doch kaum jemand sich die Mühe macht, sich diesbezüglich sachkundig zu machen, wird jede Kritik am jüngst (2016) wieder verschärften Sexualstrafrecht mit einem kleinkindhaften »Trotzdem« beantwortet.

Da Neid, Habgier und Missgunst die in dieser Gesellschaft dominierenden Triebfedern für gesellschaftspolitische Veränderungen sind, verwundert es nicht, dass die roten, grünen, schwarzen, blauen und gelben Politgauner, Arm in Arm mit einer bestimmten Sorte der Journaille, sich darin überbieten, relative Mehrheiten gegen relative Minderheiten aufzuhetzen. Arme gegen Reiche, Mieter gegen Hausbesitzer, Nichtraucher gegen Raucher und last but not least: Frauen gegen Männer.

Und hat man sich beim Fernsehschauen gerade einmal emotional investiert, glaubt man grundsätzlich auch etwas zu wissen. Weshalb sollte man sich dann nicht die Maximen der Politik zu eigen machen und sich in der vorgegebenen Kategorie der hilflosen, geschändeten, benachteiligten Frau per se gerne wiederfinden? Und die anderen Frauen, welche weder beim One-Night-Stand noch in der Partnerschaft, weder zu Hause noch am Arbeitsplatz sprach- und hilflos sind, die sich bei einer Enttäuschung wie bei einem Angriff zu wehren wissen, gelten als nicht aufgeklärt und rückständig.

Soll das Problemhafte beim Zusammenleben der Menschen vom Staat gelöst werden, so wird man sich im Problemhaften des Staates verstricken. Um Ihnen, liebe Gesetzeslückenfüllerinnen, dies zu verdeutlichen, möchte ich die hypothetische Extension meiner in Wahrheit nur etwas irregulären Beziehung mit der Ehefrau eines Totschlägers hier weiterführen. 

V. Das Tatwerkzeug in der Hose ...

Welcher Richter würde wohl der obigen Geschichte Glauben schenken?

Ich weiß es nicht. Jedenfalls hätte diese Frau nach heutigem Sexualstrafrecht in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung gute Chancen, mich im Namen des Volkes wegen »Sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen«, nach § 179 StGB, Abs. 5 Nr. 1, in einem besonders schweren Fall nach neun Jahren verurteilt zu bekommen.

Ich selbst habe in Wirklichkeit genügend Kenntnis vom Strafprozessrecht, sodass ich einer derartigen haltlosen Verdächtigung einigermaßen gelassen entgegensehen würde. Doch wird sich der vermeintliche »Täter«, der sich im Strafprozessrecht nicht auskennt, mit großer Wahrscheinlichkeit bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung in Widersprüche verwickeln. Eventuell wird er den Geschlechtsverkehr abstreiten, weil er einerseits von der vermuteten Vaterschaft noch nichts weiß, aber anderseits glaubt, so seine eigene Ehe retten zu können. Zirka 80 Prozent aller einer Tat verdächtigter Personen kennen in ihrer Hilflosigkeit ihre Rechte nicht. Kaum einer der Strafverteidiger ist auf Sexualstrafrecht spezialisiert. Tritt die beste Freundin dieser Frau noch als Zeugin auf (»sie hat damals geweint und mir alles erzählt«), schwinden die Chancen auf Gerechtigkeit wie ein Schneeball im Backofen.

Nicht erst nach der neusten Verschärfung des Sexualstrafrechts können Männer, ohne Gefahr zu laufen, irgendwann in den nächsten 20 Jahren (Verjährungsfrist gemäß § 78 StGB) wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) zu mindestens fünf Jahren verurteilt zu werden, mit Frauen nur noch dann sexuell verkehren, wenn sie beweisen können, dass jeder einzelne Geschlechtsverkehr freiwillig und einvernehmlich geschah. Da die Möglichkeit besteht, dass die Frau während des Beischlafs die Einwilligung widerruft und vielleicht halblaut »Nein« oder vielleicht »nicht doch« sagt, wird auch eine vorab schriftlich getroffene Einverständniserklärung den Mann vor anschließender Strafverfolgung nicht schützen können. Entschließt man sich, nur noch im Beisein eines Dritten mit einer anderen Person zu kopulieren, so macht sich dieser Zeuge nach neuem Strafrecht mitschuldig, sollte sich herausstellen, dass die letzte Hälfte der körperlichen Interaktion sich vor Gericht als Vergewaltigung herausstellt.

Arbeitgeber, Personalchefs und männliche Vorgesetzte sollten (wie in den USA bereits üblich) zumindest die Bürotür bei Besprechungen offen lassen. Denn die Angestellte kann auch noch Jahre nach dem angeblichen Vorfall behaupten, dass ihr Vorgesetzter sie unsittlich berührt und dann zu sexuellen Handlungen genötigt hätte. Sie wäre dem Mann schutzlos ausgeliefert gewesen. Eine sofortige Anzeige hätte sie nicht machen können, weil eine solche ihre Anstellung in Gefahr gebracht hätte, da sie befürchtete, dass man ihr keinen Glauben schenken würde.

Jede derartige Fallgestaltung wird von den Inquisitoren und Befürwortern der jüngsten Sexualstrafrechtsverschärfung mit dem Hinweis abgetan, dass es ja im Strafrecht trotz allem die Unschuldsvermutung gäbe.

Das Prinzip der Unschuldsvermutung, welches sich in Deutschland von Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 GG herleitet, schließt meine obige Interpretation der Rechtslage nämlich formal aus. Ich sehe einmal davon ab, dass die Betonung des »Prinzips der Unschuldsvermutung« in etwa so überflüssig ist wie die Feststellung, dass es bei Regen regnet. Ein »Prinzip der Schuldvermutung« stände von vorneherein im performativen Widerspruch zum Mittel der Justiz in seinem ursprünglichen Sinne, dass eine ungerechtfertigte Handlung angemessen zu kompensieren ist, um einen gerechten Zustand wiederherzustellen. Dieses Feigenblatt hat sich die staatliche Justiz bewahrt, sieht man von der systematischen Pervertierung rechtsdogmatischer Grundsätze im Steuer- und Steuerstrafrecht sowie im Urheberrecht einmal ab.

Der Umgang mit dem erwähnten »Kegel«, die Forderung an Blomberg, seine Ehe zu annullieren oder aus dem Offiziersdienst auszuscheiden, das alles waren und sind Handlungen, innerhalb herrschender Moralvorstellungen gerechte Zustände wieder zu erreichen. Wohlgemerkt: innerhalb der herrschenden Moralvorstellung. Und nicht innerhalb einer objektivierbaren Moral, welche für alle Personen a priori gilt. Eine solche Moral kennt weder Unterschiede bei der Hautfarbe noch der Herkunft oder des Geschlechts.[10]

Von alters her musste, wie auch heute, formal dem Beschuldigten bewiesen werden, dass er gegen ein Gesetz verstieß und nicht umgekehrt. Da jedoch im Sexualstrafrecht das Opfer gleichzeitig oft einziger Zeuge ist und andere Tatsachenbeweise nicht vorliegen, stützen sich die Urteile auf den sogenannten Strengbeweis der Zeugenaussage (§§ 48 ff. StPO) und das Verhalten des Angeklagten in Verbindung mit der freien richterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung (§ 260 StPO).

Mit den Worten des Gesetzgebungsmonopolisten: »Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.«

Ich habe etwas gegen freie Überzeugungen, solange ich nicht die Prämissen überprüft habe, aus denen andere ihre Schlüsse ziehen. Selbstmordattentäter sind von ihrem Handeln genauso überzeugt, wie es die Richter am oben erwähnten Landgericht Ingolstadt waren. Denn sicher will man nicht unterstellen, dass sich die drei Berufsrichter an einem Landgericht zum Nachteil der Angeklagten verschworen haben. Aber während ein Bankräuber die verwendete Pistole noch in den Fluss werfen kann, haben die Beschuldigten das potenzielle Tatwerkzeug stets in der Hose.

Die Überzeugung eines Richters, als Vertreter des Recht des Stärkeren, fließt also in das Urteil ein. Ein Justizirrtum gründet sich aber regelmäßig auf die unbeabsichtigte Fehlvorstellung der Richter (auf obigen Bullshit) oder eine bewusste Irreführung der Richter durch Zeugen, Sachverständige, Anwälte oder sonstige Personen sowie auf Verfahrensfehler. Beweis- und Tatsachenerhebungsverfahren sind nicht Bestandteil der Ausbildung von Juristen, weshalb Gaukler, Fälscher und Trickbetrüger ein leichtes Spiel haben. 

Urteile werden in der Revision übrigens nur auf Verfahrensfehler, soweit sie aus der schriftlichen Urteilsbegründung ersichtlich sind, überprüft. Der obige Bullshit bleibt ungeprüft. Da in Ihrem Namen, liebe Volksangehörige, ständig Urteile verkündet werden (»Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:«), hätte ich vermutet, dass Sie zwischen Revisions- und Tatsacheninstanz unterscheiden können. Also ich hätte etwas dagegen, würde irgendein Vergewaltiger zu seinem Opfer sagen: »Im Namen von Kurt Kowalsky sperre ich dich jetzt verfahrensfehlerfrei in den Keller.«

Meine anfängliche Darlegung, dass Offiziere aus dem Dienst entfernt wurden, war durch die Schwangerschaft der Frau der Beweis des vorehelichen Geschlechtsverkehrs erbracht, macht dieses Dilemma analog deutlich. Die in sexuellen Dingen erfahrene Frau wusste sich entsprechend zu schützen und ging als anerkannte, »anständige« Frau die Ehe mit dem Offizier ein. Die unerfahrene Frau wurde schwanger. War der Mann verantwortungslos, setzte er seine Offizierslaufbahn in allen Ehren fort. War er anständig und verantwortungsvoll, war seine Karriere beendet und die junge Familie hatte, anders als Generalmajor Blomberg, existenzielle Probleme.

Der intelligente Vergewaltiger und gute Lügner wird sich im Verfahrensrecht auskennen und seine Unschuld glaubhaft machen können. Die intelligente Frau, welche einen unschuldigen Mann bezichtigen möchte, verhält sich analog raffiniert. Verurteilt oder entsprechend verhöhnt (da man ihnen als Opfer keinen Glauben schenkt) werden die Hilflosen, Unbeholfenen und Falschberatenen.

 Die Gerichtsreporterin Sabine Rückert schrieb in der Zeitung »Die Zeit« am 7. Juli 2011: »Auch in der deutschen Justiz werden falsche Beschuldigungen umso lieber für wahr gehalten, je präziser sie den Erwartungen der Belogenen entsprechen. […] Wie oft es in Deutschland tatsächlich zu Fehlurteilen aufgrund falscher Beschuldigungen kommt, wird nicht erforscht.«

Solange die staatliche Justiz, vertreten durch ihre Richter und bestellten Gutachter, keine Verantwortung für ihre Fehlvorstellungen übernehmen muss, solange sie selbstreferenziell entscheiden kann, ob ein Urteil zu überprüfen ist oder nicht, ist sie bereits aus diesem Grund als ethisch defekt abzulehnen.

VI. Verfolgt, verjährt oder verdunkelt?

Die Frage, ob und wann eine ungerechtfertigte Handlung (Straftat) verjährt, beruht auf einer willkürlichen Setzung vonseiten des Gesetzgebers. Die zweifelsfrei stattgefundene Vergewaltigung, welche mit dem vom Täter nicht beabsichtigten Tod der Frau endet, ist in 20 Jahren somit ebenfalls verjährt. Der eventuell dann 45-jährige Täter zeigt den Angehörigen der Opfer den Mittelfinger und verlässt den Gerichtssaal als freier Mann. Und wieder schauen die Hilflosen ins Gesetzbuch wie ein Schwein ins Getriebe.

Wird oder kann eine nicht gerechtfertigte Handlung durch Kompensation nicht wiedergutgemacht werden, so kann sie nach moralischen Gesichtspunkten auch nicht verjähren. Es ist also im ersten Ansatz völlig gerechtfertigt, dass ein Vergewaltiger, unabhängig seines nachfolgenden Lebenswandels, dann zur Rechenschaft gezogen wird, wird man seiner habhaft. Denn der nachfolgende, sonstige Lebenswandel ist eine konstruierte, gesellschaftliche Beziehung, die Tat eine persönliche.

Hätte ich diese Frau aus Friedenau damals tatsächlich vergewaltigt, wäre dies ein nichtgerechtfertigter Umstand zwischen mir und dieser Frau und könnte nicht dadurch geheilt werden, dass ich im Übrigen eine liebevolle Beziehung zu meiner Ehefrau pflege. Und das Argument der »Wiederherstellung des Rechtsfriedens«, welches der Gesetzgebungsmonopolist Staat anführt, ist in etwa so relevant wie die Tatsache, dass ein umgefallener Sack Reis im fernen China die Vergewaltigung nicht ungeschehen macht.

Ein Einbrecher oder Dieb kann selbstverständlich erst verfolgt, überführt und zur Rechenschaft gezogen werden, wird die Tat dem Geschädigten bekannt. (Er kommt zum Beispiel vom Urlaub nach Hause und entdeckt den Einbruch.) Eine ungerechtfertigte Handlung gegen die Selbstbestimmung einer Person (z. B. Raubüberfall) ist dem Opfer jedoch sofort bewusst. Der Täter ist in der Regel unbekannt, doch wird man vernünftigerweise unmittelbar nach der Tat die Beweise sichern und den Täter verfolgen.

Tatsächlich zeigt die polizeiliche Praxis, dass eine Frau, die von einem ihr unbekannten Täter überfallen, verletzt und vergewaltigt wurde, spätestens bei der ersten Zeugenvernehmung (eventuell im Krankenhaus) sachdienliche Angaben über den Ablauf des Geschehens und den Täter macht. Es wird in dieser Fallkonstellation wohl keine Frau geben, welche bei der Zeugenvernehmung erklärt, man hätte ihr überhaupt keine Gewalt angetan, sondern sie wäre nur unglücklich gestürzt, dann aber nach sechs, sieben Jahren gegen den ihr plötzlich bekannten Täter Anzeige erstattet.

Der Zeitraum, bis die Verfolgungsverjährung im Strafrecht eintritt, soll den Strafermittlern ausreichend Zeit lassen, die Identität des mutmaßlichen Täters festzustellen, ihn zu verhaften und Anklage zu erheben. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der mutmaßliche Täter identifiziert ist, man ihm aber nicht sofort habhaft werden kann.

In der von mir oben thematisierten Fallgestaltung einer Vergewaltigung ist dem Opfer der Täter aber sofort bekannt.

Unter der Voraussetzung, dass die Frau staatliche Strafverfolgung als das einzige ihr zur Verfügung stehende Mittel ansieht – denn es gibt ja auch das Mittel der Selbstjustiz –, ist die Inanspruchnahme staatlicher Strafverfolgung zu irgendeinem ins Belieben der Frau gestellten Zeitpunkt ethisch nicht deshalb defekt, weil sich die Gewalttat irgendwie mit Zeitablauf überspielt, sondern weil sich damit die staatliche Strafgesetzgebung in eine Verfolgungsgesetzgebung wandelt.

Dagegen ist das Instrument der Selbstjustiz moralisch zu jeder Zeit gerechtfertigt. Warum sollte ein Opfer nicht auch noch nach mehreren Jahren den Täter zur Rechenschaft ziehen können? Opfer und Täter sind sich doch über die fragliche Handlung einig. Relevant ist in diesem Fall lediglich, ob der Täter sich bemühte, die von ihm verursachte Gerechtigkeitslücke zu schließen oder eben nicht.

VII. »Was willst du mit dem Dolche, sprich!« – »Kartoffeln schälen! Verstehst du mich?«

Wenn ich eben schrieb, dass sich Opfer und Täter über die fragliche Handlung einig wären, hat das nichts mit Strafrecht zu tun, sondern erläutert lediglich den objektiven Sachverhalt. Die stattgefundene Interaktion konnte von der Frau nicht jederzeit ohne Aufwand abgebrochen werden, was dem Täter bewusst war. So wäre auch ein missverständliches Agieren im betrunkenen Zustand den Beteiligten bekannt. 

Eine Straftat ist nach geltender Rechtslehre dann gegeben, wenn ein Tatbestand erfüllt, seine Rechtswidrigkeit gegeben ist und dem Täter vorgeworfen werden kann, dass er sich vorsätzlich oder fahrlässig verhalten hat. Da nach allgemeiner Auffassung Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Vorsatzdelikte sind, kann der Fahrlässigkeitsaspekt in unserem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.

Im Phänomen (das ist das, was als Handlung zu beobachten ist) braucht sich eine selbstbestimmte Handlung von einer erzwungenen oder erschlichenen Handlung nicht zu unterscheiden. Dazu kommt, dass sexuelle Handlungen meistens mit körperlicher Berührung, Umarmung und einseitiger Dominanz verbunden sind. Liegt ein vermeintlicher Kunde auf einem Bankangestellten und drückt ihn auf den Boden, so kann mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass zwischen den beiden Personen kein Einvernehmen herrscht. Doch grobschlächtige, schwitzende, keuchende, hässliche Männer dominieren zartgliedrige, gepflegte, schöne, schreiende Frauen, ohne dass grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass diese Interaktionen nicht einvernehmlich geschehen. (Allen empfindsamen Wesen dieser Erde möchte ich mein ausdrückliches Mitgefühl versichern.)

Die Normen des Sexualstrafrechts knüpfen die Strafbarkeit der sexuellen Handlung konditional an die Bedingungen, dass 1. mit Gewalt (verstanden als Zwangsmittel zur Einwirkung auf die Willensfreiheit einer anderen Person), 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, der Täter das Opfer nötigt.

Die Drohung des Mannes, die Frau zu verlassen, sollte sie nicht mit ihm sexuell verkehren, ist folglich nicht strafbewehrt. Die Aussage »Ich mache dich fertig« bedarf jedoch bereits einer Erörterung. Es mag eine Drohung sein, ob sie aber mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, ist strafrechtlich bereits äußerst fraglich.

Besonders schwer wiegt der Straftatbestand gemäß der entsprechenden Einzelnorm, wenn der Täter bei der Tat »eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet«. Während also die Aussage »ich mach dich fertig« eventuell überhaupt nicht strafbewehrt ist, führt das Mitführen eines Küchenmessers zu einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Vermutet eine Frau aufgrund der Erscheinung des Mannes aggressives Potenzial, körperliche Kraft und Überlegenheit, wird sie sich eventuell auch, ohne dass dieser Mann eine Waffe hat, seinem Willen fügen. Nach geltenden Recht läuft der geile Trottel mit dem Kartoffelschälmesserchen also Gefahr, für mindestens fünf Jahre eingesperrt zu werden, während das Tun des anderen sich darin erschöpft, selbstbestimmt, überlegen und angsteinflößend der Frau seinen Willen aufzuzwingen.

Während der geile Trottel aufgrund der zu erwartenden Strafe dem Staatsanwalt einen Haftgrund gleich mitliefert, wäre es für den anderen ein Leichtes, den Ermittlungsbehörden zu verdeutlichen, dass die Drohung lediglich eine unbegründete Angstfantasie der Frau gewesen sein müsse. Aber auch wenn er dies nicht zweifelsfrei glaubhaft machen könnte, würde die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe wahrscheinlich keinen Haftgrund liefern. 

Im Phänomen zeigt sich lediglich, legt der geile Trottel das Messerchen weg, dass eine Frau mit einem Mann den Beischlaf vollzieht. Erfolgte der Beischlaf tatsächlich gegen den Willen der Frau, so macht es aus ihrer Perspektive keinen Unterschied, ob sie von einem geilen Trottel oder von einem anderen Idioten gegen ihren Willen penetriert wird.

Doch Vorsicht! Des Menschen Wille ist zwar sein Himmelreich, doch eine Partnerschaft ist kein Workshop für sozialmedizinische Gutachter, in dem es um die Balance von Schicksalsdemut und Selbstbestimmung geht. In Abwägung zwischen Grollen und Sollen fährt man »gegen seinen Willen« notgedrungen den Wagen in die Garage, geht mit dem Partner sowohl ins Kino als auch manchmal ins Bett. Der vielgerühmte »freie Wille« ist nicht nur neurologisch, sondern auch sozial in die vorgegebene Ordnung eingebunden. Doch die vorgegebene Ordnung ist nicht die der Gesellschaft oder Kirche, sondern das Produkt der jeweiligen Selbstbestimmungsanstrengungen dieser Partner.

Von der erwachsenen Frau muss abverlangt werden, dass sie diese Selbstbestimmungsanstrengung unternimmt und dem Mann unmissverständlich verdeutlicht, dass sie sich hier lediglich der angedrohten Gewalt fügt. Unterbleibt diese Selbstbestimmungsanstrengung, so ist auch kein ungerechter Zustand entstanden. 

Die Differenzierung der Einzelnorm, unter welchen Voraussetzungen eine erzwungene sexuelle Handlung »besonders schwer« ist, referiert mit der Jämmerlichkeit dieser Gesellschaft, welche einerseits zahlreiche Verstöße gegen die Selbstbestimmung der Person als legitim betrachtet, anderseits ohne Ansehen einer Beurteilung der Geschädigten Differenzierungen diktiert, welche die Selbstbestimmung der Opfer wiederum verhöhnt.

Ein Verstoß gegen die Selbstbestimmung einer Person ist ein Verstoß gegen die Selbstbestimmung dieser Person, welcher weder dadurch gemindert oder gar geheilt wird, dass relative Mehrheiten ihre faule Hand nach Belieben einmal zum Hitlergruß erheben oder heute den parlamentarischen »Wettbewerb der Gauner« verherrlichen, noch dadurch an Relevanz verliert, weil der Täter in seiner Kindheit zu heiß gebadet wurde.

Nicht der Staat hat nämlich einen Anspruch darauf, dass die Gerechtigkeitslücke, welche durch die ungerechtfertigte Handlung des Täters entstanden ist, wieder geschlossen wird, sondern das Opfer oder ggf. seine Angehörigen und Freunde. Doch Staaten maßen sich diesen Anspruch an und verkehren ihn regelmäßig ins Gegenteil.

Der Staat als Institution, als Monopolist von Gewaltausübung, Gesetzbebung und Rechtsprechung, hat keine moralische Rechtfertigung, sich in die Interaktionen von Menschen einzumischen. Er tut es allerdings, obwohl er Anstifter und oberster Bewahrer der Jahrhunderte währenden faktischen Rechtlosigkeit der Frauen und der andauernden fatalen Angewiesenheit (Hilflosigkeit) der Menschen auf ihn ist. Wenn sich die Bewegung des Feminismus wiederum politisch des Staates zu bedienen versucht, dann steht sie in einer Reihe mit den multinationalen Rüstungs-, Finanz- und Giftgaskonzernen, welchen sofort das Geschäftsmodell abhandenkommen würde, gäbe es nicht die Institution der Staaten und ihre Zusammenschlüsse, welche sie zur Auftragsvergabe beeinflussen können. In dieser »feinen Gesellschaft« leistet nun der politische Feminismus den sozialfaschistischen Tendenzen der jeweiligen Staaten zusätzlichen Vorschub.

Dass vergewaltigte Frauen in der Regel, wie fast alle Opfer von Gewalttaten, die staatliche Strafverfolgung in Anspruch nehmen, liegt an der Tatsache, dass der Gewaltmonopolist auch darauf ein Monopol besitzt, welches unbegrenzt gilt. Sogar das notgedrungen den Bürgern eingeräumte Festnahmerecht für Jedermann (§ 127 Abs. 1 StPO) ist ein juristischer Fallstrick. So mancher Ladenbesitzer, der einen Dieb festgenommen hat, fand am Schluss nicht den Dieb vor Gericht, sondern sich selbst wegen Freiheitsberaubung und/oder Körperverletzung angeklagt. 

VIII. Selbstjustiz oder: Bis dass der Tod euch scheidet

Nehmen wir einmal an, eine Frau würde sich für die Option der Selbstjustiz entscheiden. Das geschieht recht häufig und recht zivilisiert, obwohl es den Beteiligten oft gar nicht bewusst ist. Meine Frau hat mich einmal angerufen und gesagt: »Du blödes Schwein. Dir kündige ich jetzt die Freundschaft!«

Ich kann mich heute an den konkreten Anlass nicht mehr erinnern. Doch er dürfte einen weiblichen Vornamen gehabt haben. Aber ich verwies meine Frau auf die Revisionsmöglichkeit ihres Urteils und verzichtete darauf, mich zu verteidigen.

Bezüglich den Gesetzen, welche einer freiwilligen Kooperation immanent sind, hatte meine Frau mich also schuldig gesprochen und die moralisch mögliche Höchststrafe verkündet: Sie hatte die Kooperation gekündigt.

Es stand mir frei, ihr Urteil als ungerecht zu empfinden. Doch ich hätte noch nicht einmal ein »Recht« darauf gehabt, dass sie sich meine Verteidigungsrede anhören müsste. In diesem Falle gab es auch nichts zu verteidigen. Dass ich mit irgendeiner anderen Frau wieder einmal eine irreguläre Beziehung unterhielt, war wohl festgestanden und Sprüche wie »Es war nicht, wie du denkst« hätte diese andere Frau und damit mich nur abgewertet. Im Laufe des Tages kam nun meine Frau wohl zu der Erkenntnis, dass mit ihrer Kündigung unserer freiwilligen Kooperation nicht nur ich, sondern auch sie die daraus resultierenden Vorteile verlieren würde, sie sich also auch selbst bestraft. Denn der Vorteil aus so einer Partnerschaft besteht nicht allein darin, dass man auf den Partner einen sexuellen Alleinverfügungsanspruch hat bzw. hatte. Folglich hat meine Frau ihr Urteil revidiert.

Sie, liebe Gerechtigkeitsfanatikerinnen, liebe Männer, praktizieren nichts anderes als Selbstjustiz, wenn Sie sich morgen entscheiden, ein bestimmtes Ladengeschäft nicht mehr zu präferieren. Sie wären dann auch sehr verwundert, liefe Ihnen der Ladenbesitzer auf der Straße nach, um zu versichern, dass es »nicht so wäre, wie Sie denken«.

Ihre Urteile sind aus objektiver Sicht weder ausgewogen oder gerecht, noch geben Sie dem Verurteilten in der Regel eine Chance, sich zu verteidigen. Das ist das Wesen einer freiwilligen Kooperation. Sie wird freiwillig eingegangen und muss jederzeit ohne Begründung gekündigt werden können, will sie ihr Wesensmerkmal der Freiwilligkeit behalten.

Die konservativen und liberalen Gewalttäter[11] in der Politik verweisen in diesem Zusammenhang dann gerne auf Vertragstreue und Vertragsbindung. Ein einmal freiwillig geschlossener Vertrag wäre einzuhalten. Und große Teile meiner anarchistischen Freunde übernehmen diese unhaltbare Argumentation.

Die propagierte sogenannte Privatrechtsgesellschaft hat damit das Potenzial einer Sklaventreibergesellschaft. Der junge Mensch unterschreibt freiwillig einen Vertrag, welcher ihn nicht nur für die nächsten 50 Jahre dazu verpflichtet, das Handy einer bestimmten Marke zu kaufen, sondern sich gleichzeitig in eine Söldnerarmee verdingt, in der er nach Maßgabe des Unternehmens sein Leben lang die Toiletten zu putzen hätte. Wer das »Pacta sunt servanda« als Maxime einer Gesellschaft anpreist, hat das Prinzip der Herrschaftslosigkeit und der Gewaltfreiheit bereits verlassen und propagiert eine privatisierte Despotie.[12]

In den Beziehungen zwischen den Menschen, so auch in Paarbeziehungen, ist die freiwillige Kooperation das beherrschende Element. Der Geschlechtsverkehr fällt ebenfalls nach den Grundsätzen der Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der Person in die Kategorie der freiwilligen Kooperation. In seiner sogenannten Nikomachischen Ethik definierte Aristoteles eine derartige Rechtsbeziehung unter Gleichgeordneten als austauschende Gerechtigkeit. Wird in freiwilligen Kooperationen die Kompensation entstandener Gerechtigkeitslücken angestrebt, kann man von einer regulierenden Gerechtigkeit sprechen. Dies ist ebenfalls eine Art Selbstjustiz.

Vielleicht haben Sie, liebe Sex- und Liebeshungrigen, sich in Ihrer Geilheit bisher wenig Gedanken über Gerechtigkeit gemacht. Das sei Ihnen von Herzen gegönnt. Doch spätestens dann, wenn einer der Partner – zum Beispiel aufgrund differenzierten Begehrens – sich dabei ausgenutzt fühlt, entsteht eine Gerechtigkeitslücke.

Da Leben nichts weiter ist als die Aufwertung des eigenen Blödsinns, verbunden mit dem Unverständnis über fremde Wertschätzungen, sollte man nicht darauf hoffen, als Außenstehender eine Rationalität darin erkennen zu können, wenn die Ehefrau einen Blumenstrauß zum ausnahmsweise einmal nicht vergessenen Hochzeitstag als Kompensation für die ›blöde Kuh‹ und den ausgebliebenen Kauf einer Geschirrspülmaschine ansieht. Ich persönlich bilde mir ein, an der Art der Kommunikation zwischen Mann und Frau erkennen zu können, wie lange die beiden sich schon ›lieben‹.

In die freiwillige Kooperation zwischen Eheleuten, die Gerechtigkeitsdefizite in der Regel ausgleichen, mischt sich wohl der Gewaltherrscher (Staat) ein und transferiert die Beziehung zu einer körperlichen Gemeinschaft, in der die Partner zum Beischlaf verpflichtet sind, da die Ehe als »körperliche Gemeinschaft auch zur Befriedigung des Geschlechtstriebes gilt«[13].

Das wird in der Regel niemand kümmern. Auch ob der Straftatbestand der Vergewaltigung in der Ehe ein Vergehen oder ein Verbrechen ist, spielt in der freiwilligen Kooperation Ehe keine Rolle, sondern erst dann, wenn die Ehe rechtlich fortbesteht, aber die Kooperation (einseitig) aufgekündigt wurde.

Eine kooperative Beziehung ist jedoch nicht frei von Konflikten. Die unterschiedlichsten Mittel, mit denen Menschen Konflikte zu lösen beabsichtigen, sind so verschieden wie die Menschen selbst. Ein sehr gängiges Mittel ist, dem Partner verbale Vorwürfe zu machen. Der Austausch von Argumenten erfordert, erst einmal zuzuhören – und diese Fähigkeit ist bei den großmäuligen Trockennasenaffen nicht vorhanden. Dafür greifen manche zu dem Mittel, das eigene Geschirr gegen die Wand zu schlagen. Und ein anderes Mittel ist, sich zu prügeln. In den 1960er- und 1970er-Jahren wurde sich zum Beispiel in den Kneipen oft und heftig geprügelt. Das hinderte keinen der Delinquenten daran, am nächsten Tag mit dem vormaligen Gegner wieder in aller Freundschaft zu saufen.

Natürlich ist die Entrüstung über derartige Erörterungen gewaltig. Blaue Augen, geschwollene Lippen, ausgeschlagene Zähne und Platzwunden gehören heute zu den Tatsachenbeweisen für langwierige staatsanwaltliche Ermittlungen, Strafverfahren und zivilrechtliche Schadenersatzklagen. Vor noch nicht allzu langer Zeit waren sie lediglich Folge von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Fremden, aber auch zwischen Kooperationspartnern.

Wenn Partner glauben, es wäre ein probates Mittel, mit Vorwürfen, Spitzfindigkeiten, Verächtlichmachungen und Unterstellungen, mit Weinen, Schreien, Schwören, Lügen, Schmähen den anderen Kooperationspartner in eine bestimmte, ihnen genehme Verfasstheit drängen zu können, ist es auch ein probates Mittel, dass das so diffamierte und gekränkte Gegenüber dem Angreifer eins auf sein dummes Maul schlägt.[14]

Die Sache ist noch steigerungsfähig.

Der mehrfache Deutsche Meister und Europameister verschiedener Gewichtsklassen im Profiboxsport, Bubi Scholz, hatte 1955 auf dem Höhepunkt seiner Popularität geheiratet. Das Ehepaar galt lange Zeit als das Traumpaar in der Berliner High Society, obwohl die Karriere von Scholz bereits beendet war. 1980 erschien Scholz’ Buch »Der Weg aus dem Nichts«. Seine Ehefrau soll bei der Buchvorstellung dann geäußert haben, dass das nächste Buch von ihr verfasst würde und den Titel trüge: »Mein Leben mit dem Nichts«.

Die Nachbarn, Freunde und Bekannten dieses »Traumpaars« bemerkten schon lange, dass Alkohol und lautstarke Streitereien das Leben des Ehepaars Scholz bestimmten. Wie die Putzfrau der Eheleute aussagte, riet sie der Ehefrau, sich doch scheiden zu lassen. Und Ehefrau Helga soll geantwortet haben: »Nein, jetzt bin ich noch Frau Scholz. Nach der Scheidung wäre ich dann nur noch die ehemalige Frau Scholz.« (Vgl. »Die großen Kriminalfälle«, Folge 41: »Der dramatische Abstieg des Bubi Scholz.« Dokumentarfilm von Rüdiger Liedtke, 45 Min., Erstausstrahlung ARD, 2. Juli 2012.)

Im Rahmen dieser freiwilligen Kooperation schloss sich nun Helga Scholz am Abend des 22. Juli 1984 auf der Gästetoilette ein und kam entgegen den Wünschen ihres besoffenen Ehemannes nicht mehr raus. Worauf der Boxer ein Gewehr nahm und durch die Toilettentür schoss. Die Frau war wohl sofort tot. Nach Angaben von Scholz wollte er seine Frau da ›nur rausholen‹. 

Es bleibt festzuhalten, dass die gewählten Mittel, mit welchen Konflikte innerhalb freiwilliger Kooperationen gelöst werden sollen, nicht unbedingt tauglich sind, geschweige denn, dass sie den Nutzen der freiwilligen Kooperation optimieren. Das verwundert nicht, liebe Mitschülerinnen und Mitschüler, auch das Lösen von Konflikten erfordert ein Mindestmaß an Intelligenz – und eine solche war ja in der Schule beim pflichtgemäßen Auswendiglernen und Abschreiben nicht gefragt. Und so können viele ihre formal guten Examensnoten in den Orkus werfen, in den sie ihre herausgeschlagenen Zähne bereits gespuckt haben. 

Im letzten beschriebenen Fall endete dieser Versuch mit der gewaltsamen Auflösung der Kooperation. Doch es bleibt festzuhalten, dass bis unmittelbar vor dem Schuss der Wille von beiden Eheleuten darin bestand, die Kooperation fortzusetzen. Da Scholz nicht wissen konnte, dass er seine Frau tödlich getroffen hatte, glaubte er wohl, auch über ihren Tod hinaus mit »seiner Helga« zusammenleben zu können.

Da freiwillige Kooperation das ist, was die Kooperierenden darunter verstehen, kennt sie nur den selbstjustiziellen Prozess des Gerechtigkeitsausgleiches. Darunter würde natürlich auch fallen, dass man eine dritte Person einbezieht, welche Konflikte zu moderieren versucht. Doch stets bezeugen auch die hässlichsten Auseinandersetzungen, dass beide Partner im Grunde die Kooperation aufrechterhalten wollen.

Die freiwillige Kooperation endet also mit dem Tod eines Partners oder mit der selbstbestimmten (auch einseitigen) Kündigung.

Die bis zur Beendigung der Kooperation akkumulierten Gerechtigkeitslücken können nun nicht mehr beziehungsintern ausgeglichen werden. Sie können jedoch anschließend durch Wiedergutmachungshandlungen kompensiert werden.

Da Freiwilligkeit die denknotwendige Voraussetzung für Selbstbestimmung ist, haben wir es, wird die Fortsetzung der Kooperation erzwungen, mit Erpressung, Nötigung oder Freiheitsberaubung zu tun.[15] Das braucht im Phänomen nicht von Gewalt geprägt sein, besonders dann nicht, ist die der Erzwingung zugrunde liegende Drohung übermächtig.

Da der Erpresser oder Gefangenenaufseher auch mal schlafen muss, läuft er idealtypisch nun Gefahr, im Schlaf von seinem Opfer erschlagen zu werden. Denn wer andere gefangen nimmt, muss damit rechnen, dass die Gefangenen sich nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten wehren. Niemand ist moralisch dazu verpflichtet, in der Wahl seiner Mittel Rücksicht auf die Zukunftserwartungen des Täters zu nehmen, hat er doch bei seinem ungerechtfertigten Tun dem Opfer ebenfalls keine Wahl gelassen.

Irgendwo im Badischen haben 1966 Mutter und Tochter den Tyrannen gemeinsam mit einer Bratpfanne erschlagen. Diese Aktion wäre es wert gewesen, in der Zeitschrift »Schöner Wohnen« erwähnt zu werden, stattdessen stand sie vermutlich in der »Bild«-Zeitung.

Die christliche Formel bei Trauungen »Bis dass der Tod euch scheidet« und das von mir oben kritisierte »Pacta sunt servanda« wurden hier mit dem Mittel einer schweren Bratpfanne in eine widerspruchsfreie Symbiose gebracht.

Sind ursprünglich freiwillig eingegangene Beziehungen in dem Verhängnis gefangen, dass sich die Frau der Gewalt fügt und fortgesetzte Misshandlungen hinnimmt, muss leider geschlussfolgert werden, dass hier auch der Wille zur Selbstbestimmung und Verteidigung abhandengekommen ist, und infrage kommende Notwehrhandlung dann subjektiv nicht mehr wahrgenommen werden. Wenn geschändete Frauen sich genötigt fühlen, in sogenannte Frauenhäuser zu flüchten, während die Männer nur darauf lauern, der Frauen wieder habhaft zu werden, zeugt dies ebenfalls davon, dass sich das übergriffige Gesindel hinter den Spitzfindigkeiten der staatlichen Rechtsordnung gut geschützt fühlt.

Da aus anarchistischer Sicht jede Beherrschung von Menschen nicht hinnehmbar ist, wird jede ausschließlich auf freie Kooperation gegründete Gemeinschaft derartige Übergriffe eliminieren. Wenn im derzeitigen Rechtssystem bestimmte Frauen die Polizei nicht um Hilfe rufen, liegt dies in erster Linie daran, dass sie befürchten, in ein juristisch/administratives Verfahren hineingezogen zu werden, in dem sie letztendlich doch wieder ihrem Peiniger ausgesetzt sind.

Die staatliche Monopolstellung bei der Verfolgung von Straftaten pervertiert den faktisch möglichen Opferschutz bereits rechtsdogmatisch. Wie der Begriff »Straftat« bereits ausdrückt, verfolgt man Taten, welche der Gesetzgeber bestrafen will. Ob ein Täter jedoch mit sechs Jahren und drei Monaten oder mit sieben Jahren und vier Monaten Freiheitsentzug bestraft wird, hat für das Opfer keinerlei Relevanz. Stets wird Recht erst gesucht werden (= Rechtsfindung), weil überpositive, moralische, politische und wirtschaftliche Interessen eine »richtige Lösung«[16] verhindern.

Während selbstverständlich die Opfer eines Tyrannen in gerechtfertigter Gegenwehr diesen auch mit einer Bratpfanne erschlagen können, ist jeder Ansatz, welcher die Polizei ermächtigte, da mal kurz einen Tyrannen zu erschlagen, ein verfehlter und die Vorstufe zur Hölle.

Bereits der Ansatz, jemanden bestrafen zu wollen, kommt dem Unterfangen gleich, einem Ochsen auf der Weide mit einem Elektrozaun hinterherzurennen, weil er sich fehlverhalten hat. Da jedoch meist die Erziehung der Kinder einschließlich der Methoden in den Schulen sich auf Bestrafung stützt, wundert es nicht, dass den staatlichen Gewaltherrschern nichts Besseres einfällt.

Die »richtige Lösung« kann nur vom Opfer ausgehen. Es wäre eine meiner leichtesten Übungen, hier Fallbeispiele tyrannischen Verhaltens zu konstruieren, um danach zu beweisen, dass die entsprechenden Straftatbestände nicht erfüllt sind – und wenn, im Höchstfall zu einer Geldstrafe führen würden. Einerseits kennen juristisch nicht vorgebildete Menschen weder das Strafrecht noch die einschlägige Rechtsprechung, anderseits bedarf es keiner Beweisaufnahme, welche den Anschein erweckt, dass hier etwas nach objektiven Kriterien beurteilt werden könnte.

Objektiv hat lediglich festzustehen, ob die freiwillige Kooperation aufgekündigt wurde oder nicht. Wurde sie aufgekündigt, so ist jede Handlung, welche dieser Willensäußerung entgegensteht, ungerechtfertigt und erzeugt weitere Gerechtigkeitslücken. Folglich hat der Aggressor zu weichen und nicht lediglich auszuweichen, bis die Polizei um die Ecke gefahren ist.

Da kein friedfertiger Mensch tyrannisches Verhalten befürwortet, wird sich also das entsprechende aggressive Gesindel in einer Privatrechtsgesellschaft sehr schnell außerhalb des Wohnbezirks wiederfinden. Gibt es kein Monopol auf Gewalt, so finden sich auch sehr schnell private Organisationen, welche in der Lage sind, dem Aggressor zu verdeutlichen, dass er chancenlos ist, sollte er versuchen, seine Aggression fortzusetzen. Das alles ist natürlich in weitgehenden anonymisierten Gesellschaften, wie sie Staaten hervorbringen, illusorisch. Die kommunalen Rechte sind ausgehebelt, es herrscht für jeden Verbrecher Freizügigkeit, sodass das sogenannte öffentliche Straßenland wie eine Blutbahn im Organismus die Krankheitserreger transportiert, das Gesindel vor jede Haustür schwemmt.

Denn wir leben in keiner anarchistischen Gesellschaft, deren Mitglieder sich auf freiwillige und friedliche Kooperation verpflichtet haben, sondern in einer Art Sozialdemokratie, welche im Begriff ist, sozialfaschistisch zu entarten. Den jeweiligen politischen Claqueuren des Demokratismus bleibt nicht viel anderes übrig, als im Wettbewerb der Gauner und Volksverhetzer mitzubieten. Es sind die modernen Willy Lomans aus Arthur Millers Drama »Tod eines Handlungsreisenden«. Dem rational apathischen, hilflosen und auf Führung fixierten Volk müssen ständig mehr Lügen und Halbwahrheiten aufgetischt werden, um anerkannt zu werden und die Macht nicht zu verlieren.

Politik kennt keine objektivierbaren moralischen Grundsätze. Sie kennt nur interpretierbare Worthülsen, was bereits Arthur Schopenhauer (1788–1860) in seiner Schrift »Über das Fundament der Moral« (1841) wie folgt verdeutlichte: »Allein dieser Ausdruck  Würde des Menschen,  einmal von Kant ausgesprochen, wurde nachher das Schibboleth aller rat- und gedankenlosen Moralisten, die ihren Mangel an einer wirklichen oder wenigstens doch irgendetwas sagenden Grundlage der Moral hinter jenem imponierenden Ausdruck  ›Würde des Menschen‹ versteckten, klug darauf rechnend, dass auch ihr Leser sich gern mit einer solchen  Würde  angetan sehn und demnach damit zufriedengestellt sein würde.«

»Jeder Wert«, so Schopenhauer weiter, »ist die Schätzung einer Sache im Vergleich mit einer anderen, also ein Vergleichsbegriff, mithin relativ und diese Relativität macht eben das Wesen des Begriffs Wert aus. Ein unvergleichbarer, unbedingter, absoluter Wert, dergleichen die Würde sein soll, ist demnach, wie so vieles in der Philosophie, die mit Worten gestellte Aufgabe zu einem Gedanken, der sich gar nicht denken läßt, so wenig wie die höchste Zahl oder der größte Raum.«

Und aus diesem Grunde kommt der Haustyrann, welcher eventuell jahrelang seine Frau und seine Kinder mit einem Martyrium überzogen hat, vermutlich mit einer Geldstrafe davon, während ein sogenannter Neonazi wie Horst Mahler zu insgesamt zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weil er mit irgendwelchen historischen Relativierungen und anderem Geschwätz gegen die Staatsräson anrannte.

IX. Wider die Hilflosigkeit

Nehmen Sie also, liebe Damen, Herren und Frauenschänder, das Institut der freiwilligen Kooperation ernst. Vermeiden Sie rechtliche Auseinandersetzungen. Nehmen Sie Abstand von der Politik. Ihr dummes Geschrei und das sinnlose Gekeife der Frau, Saufen und Drohen, Schmähungen und Verletzungen schließen die Gerechtigkeitslücken, welche innerhalb der jeweiligen Kooperation entstanden sind, jedenfalls nicht.

Was Aristoteles als eine wiederherstellende oder korrektive Gerechtigkeit definierte, ist Folge eines selbstjustiziellen Prozesses während einer freiwilligen Kooperation. Und dieser beginnt spätestens am Tag nach der Hochzeitsnacht. Er erfordert nicht, recht behalten zu wollen, sondern Zuhören und den ernsthaften Willen, sich in die Perspektive des anderen hineinzuversetzen.

Vermeiden Sie jedoch solche kooperativen Auseinandersetzungen, weil Sie zu verliebt, zu faul oder zu dumm dazu sind, dann ist der Partner eines Tages nicht fremdgegangen, sondern er hat sie »betrogen«. Dann ist das nachlassende sexuelle Begehren kein natürliches Phänomen, sondern die »Schuld« des Partners. Dann ist das fremd gezeugte Kind kein unschuldiger Mensch, sondern ein »Bastard« mit geringerem Recht. Und dann ist die Sprachlosigkeit des Partners keine Folge eigener mangelnder Geduld und Rechthaberei, sondern Zeichen dafür, dass der andere »nicht gewillt« ist, sich friedlich und freiwillig zu einigen.

Ich habe oben vom Prinzip der Unschuldsvermutung geschrieben. Das waren keine juristischen Fisimatenten. Denn jetzt haben Sie dieses Prinzip verlassen und sind zum Prinzip der Schuldvermutung gewechselt. Empirisch ist meine Vermutung auch belegbar, denn schätzungsweise über 90 Prozent der in Scheidung lebenden Partner erklären auf Befragen, dass an der Zerrüttung der Ehe der andere hauptsächlich schuld wäre.

»O dass sie ewig grünen bliebe, die schöne Zeit der jungen Liebe!«, zerschmettert dann an den gewaltherrschaftlichen Urteilen dieser verkommenen politischen Clique. Sie, verehrte Rechtsuchende, haben dann nichts Besseres verdient.

Nun fehlt es gerade noch, dass der Ehemann sich an der Frau zu rächen versucht, indem er sie vergewaltigt. Nehmen wir an, die Frau hätte, anstatt sinnlos durch den Park zu joggen, sich eine effiziente Kampfsporttechnik zu eigen gemacht (Karate, Krav Maga etc.), dann wäre der Vergewaltiger bereits im Versuch stecken geblieben, vielleicht tot. »Denke nicht an das Gewinnen« heißt eine der 20 Regeln im Karate, »doch denke darüber nach, wie man nicht verliert.«

Die Vergewaltigung findet jetzt erst gar nicht statt. Denn bereits die Prozedur der Kopulation, welche den Aggressor zwingt, die empfindlichsten Stellen seines Körpers freizulegen, gereicht dem Vergewaltiger dann zum Nachteil.

Die Vergewaltigung findet auch deshalb nicht statt, da die Frau bereits aufgrund der mentalen und physischen Auseinandersetzung, wie man seine Person verteidigt, eine Selbstsicherheit ausstrahlt, welche potenzielle Gewalttäter intuitiv abschreckt.

Wenn Sie als Frau allerdings glauben, das vereinigte feministische Rollkommando oder ein Polizist oder der Hinweis auf das Strafgesetzbuch könnten Sie schützen, dann haben Sie einen Erkenntnisstand, welcher hinter dem von spielenden Kindern in einer Buddelkiste liegt. Das Gleiche gilt für Pfefferspray in der Handtasche und ähnliche Spielereien. Noch nicht einmal eine scharfe Waffe kann helfen, ist man daran nicht bestens ausgebildet und mental vorbereitet.

Wer als Frau glaubt, sich nicht wehren zu können, hat wesentliche Anteile seiner personalen Autonomie bereits lange vor der Gewalttat aufgegeben. So ist Frau dann ein Spielball ihrer eigenen Irrtümer (mit welchen Säcken gehe ich freiwillige Kooperationen ein?) sowie der Willkür jedes dahergelaufenen Wichsers ausgesetzt, um danach als Opfer von der staatlichen Justiz verhöhnt zu werden.

Wenn aber die Öffentlichkeit von der Kategorie überzeugt ist, dass der Mann per se der rücksichtslose und heimtückische Vergewaltiger ist und die erwachsene Frau generell aufgrund abgrundtiefer Scham, seelischer Not, psychischer Traumatisierung und Verwirrung grundsätzlich nicht nach der Gewalttat zum Telefon greifen kann und die Polizei alarmieren, sondern Tage, Wochen, Monate oder sogar Jahre benötigt, um die Straftat zur Anzeige zu bringen, dann wird sich auch die Rechtsprechung  dementsprechend ausrichten. Jeder Mann ist verdächtig, jede Frau ist ein Opfer – und gibt sie es nicht zu, wird ein Gutachter bestellt. Denn Politik, Staat und Justiz haben kein Interesse an Konsens und Frieden, sie profitieren von Gegnerschaft und Unfrieden der Menschen, um sich dann als Krisenmanager wichtigmachen zu können. Ich erinnere daran, dass dieses Rechtssystem bis zum 11. Juni 1994 davon profitierte, schwule Männer zu kriminalisieren, weil man auf die Stimmen homophober Wähler spekulierte. 50.000 Schwule waren bis dahin verhaftet, verurteilt und weggesperrt worden. Man hatte nämlich 1945 die verschärfte Strafgesetzgebung des Hitler-Regimes geflissentlich übernommen.[17]

Der sogenannte Rechtsstaat, ein Begriff, den die in den Berliner Szenenlokalen anzutreffenden, meist betrunkenen Politverbrecher gebetsmühlenartig wiederholen, wird den Ruf nach Selbstbestimmung ins Gegenteil verkehren. Die Wohnung war noch nie »unverletzlich«, wie es Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes verheißt. Dieser Artikel hat noch sechs weitere Absätze, welche die vielgepriesene Unverletzlichkeit bis zur Unkenntlichkeit relativieren. So klingelt dann alsbald eine bestimmte Sorte von Sozialarbeiter auch bei Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, und kontrolliert – ›rechtens‹ – mal Ihr Familienleben. Befreien Sie sich aus Ihrer Hilflosigkeit! Werden Sie stark!

 


1. Köln 1985.

2. Michel Foucault: Sexualität und Wahrheit. Erster Bd.: Der Wille zum Wissen. Aus dem Französischen von Ulrich Raulff und Walter Seitter. Frankfurt am Main 1987.

3. Reinhard May: Lebenszeichen (Live). Intercord 1997 (Track 5: Sei wachsam).

4. Vgl. Henry Picker:  Hitlers Tischgespräche im Führerhauptquartier. Stuttgart 1979.

5. Im Sinne von androkratisch.

6. Vgl. innocenceproject.org.

7. Vgl. Detlef Fetchenhauer: Geschlecht und Gewalt. Uni Auditorium 2016. Online unter www.youtube.com/watch?v=MYdWVwH4b7E [Zugriff: 15.09.2016].

8. Aus diesem Grunde fehlt es Umfragen unter Jura-Studenten, wie sie Fetchenhauer (ebd.) anstellte, an jedweder Aussagekraft und Repräsentativität.

 9. Man schätzt, zu einem Drittel

10. Die Vergewaltigung ist keine verachtenswerte, ungerechtfertigte Handlung, weil sie im Strafgesetzbuch als Verbrechen definiert wird. Die Vergewaltigung ist ungerechtfertigt, weil sie im Widerspruch bereits zu der Norm des Vergewaltigers steht. Wer glaubt, andere Menschen in ihrer Selbstbestimmung einschränken zu dürfen, muss sich gefallen lassen, dass andere Menschen dies von sich ebenfalls behaupten und entsprechend handeln. Nur die Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der Person können widerspruchsfrei begründet werden, hat man das Ziel, in Frieden und Wohlstand lange zu leben.

11. Alle Politiker sind potenzielle Gewalttäter.

12. Richtig ist, dass längerfristige Verträge im Verhältnis zu kurzfristigen in der Regel Vorteile gewähren. Die Miete eines Dauermietverhältnisses ist beispielsweise oft günstiger als in Serie abgeschlossene kurzfristige Verträge. Sodass bei einer vorzeitigen Kündigung eines langfristigen Vertrages diese Vorteile gerechtfertigterweise herauszugeben sind.

13. Vgl. Kurt H. Johannson/Dieter Henrich: Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Verfahren. Kommentar. 6. Aufl. München 2014.

14. Wenn eine bestimmte Clique meiner anarchistischen Freunde die Auffassung vertritt, dass verbale Attacken, Verleumdungen, Verächtlichmachungen, üble Nachreden zum unveräußerlichen Menschenrecht der Meinungsfreiheit gehörten und man deshalb diesen Attacken nicht mit Gewalt entgegentreten dürfe, dann sei ihnen das unbenommen. Unveräußerlich bedeutet ja, dass ein bestimmter Wert nicht handelbar sei. Und da sind mir in meinem Leben schon ein paar Schwätzer über den Weg gelaufen, welche den Wert ihrer verbalen Diffamierungen und Beleidigungen gegen den Wert eingetauscht haben, nicht noch ein zweites Mal eins auf die dumme Fresse geschlagen zu bekommen. So einfach kann Anarchismus sein.

15. Ein durch den Fleischwolf gedrehtes Pferd nennt man ja auch Pferdebulette und nicht mehr Pferd.

16. Der Begriff assoziiert eine Verbindung zur ›reinen Rechtslehre‹ und dem Rechtspositivismus. Eine derartige Verbindung liegt mir natürlich fern.

17. Auch die rechtsdogmatischen Ansätze des NS-Blutrichter Roland Freisler und Konsorten von Strafe als Sühne und Rache wurden von der damaligen BRD übernommen und werden bis heute gepflegt.

 


 
Erstellt am 14.09.2016, zuletzt aktualisiert 11.11. 2020, bis 22.11.19 wurde Richter Ralf Eschenbauch (BGH) im Zusammenhang mit Fehlurteilen falsch erwähnt. Herr Eschenbach sprach von Rechtsfehlern, was nicht mit dem landläufigen Begriff des Fehlurteils gleichgesetzt werden kann. I am sorry! Die Bemerkung wurde ersatzlos gestrichen. Alle Rechte vorbehalten.  
 
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